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   BVerwG, 21.07.1992 - 1 WB 96.91   

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BVerwG, 21.07.1992 - 1 WB 96.91 (https://dejure.org/1992,11165)
BVerwG, Entscheidung vom 21.07.1992 - 1 WB 96.91 (https://dejure.org/1992,11165)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juli 1992 - 1 WB 96.91 (https://dejure.org/1992,11165)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung einer Beurteilung durch einen Soldaten - Selbstständige Anfechtung eines Beschwerdebescheids - Rechtswidrigkeit einer Beurteilung - Anforderungen an die Einholung einer Beurteilungsgrundlage - Begründungspflichten bei Nichterteilung des positiven ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 22.02.1978 - 1 WB 74.77

    Höherer Vorgesetzter - Stellungnahme zur Beurteilung - Anfechtbare Maßnahme -

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1992 - 1 WB 96.91
    Der Soldat kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 WB 17.77 - <BVerwGE 53, 361>, vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <BVerwGE 63, 3> und vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 173.90 - ) eine Beurteilung mit der Rüge anfechten, sie verstieße gegen die Rechte, die ihm in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt seien.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 63, 3; Beschlüsse vom 24. November 1981 - BVerwG 1 WB 81.79 - <BVerwGE 73, 308 [310]> und vom 5. November 1985 - BVerwG 1 WB 20.85 - m.w.N.) ist dieses Werturteil Ausdruck einer vom Gericht nicht nachvollziehbaren Einschätzung der Persönlichkeit und Leistung des Soldaten durch den Beurteilenden; insoweit ist eine Überprüfung nur statthaft, ob diese Einschätzung auf sachlichen Erwägungen beruht (Beschluß vom 5. November 1985 - BVerwG aaO -).

  • BVerwG, 11.01.1978 - 1 WB 17.77

    Stellungnahmen zu Beurteilungen - Anfechtung - Beurteilender - Beurteilung -

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1992 - 1 WB 96.91
    Der Soldat kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 WB 17.77 - <BVerwGE 53, 361>, vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <BVerwGE 63, 3> und vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 173.90 - ) eine Beurteilung mit der Rüge anfechten, sie verstieße gegen die Rechte, die ihm in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt seien.

    Nur wenn dies feststünde, könnten sich Zweifel an der Unbefangenheit des Kommandeurs bei der Erstellung der neuen Beurteilung ergeben (Beschluß vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 WB 17.77 - <BVerwGE 53, 361>).

  • BVerwG, 24.10.1989 - 1 WB 194.88

    Unzulässige Beschwerde - Voraussetzungen einer Sachentscheidung - Versäumnis der

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1992 - 1 WB 96.91
    Das Beurteilungsbild, von dem der Kommandeur als Verfasser der Beurteilung ausgegangen ist, kann nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil es in einzelnen Punkten oder in der Tendenz den Wertungen des Beurteilungsbeitrags nicht in jeder Hinsicht gefolgt ist; denn das eigentliche Werturteil, das sich auch in der Abweichung vom Beurteilungsbeitrag manifestiert, ist Ausdruck der höchstpersönlichen unvertretbaren Meinungsbildung des Beurteilenden (Beschluß vom 24. Oktober 1989 - BVerwG 1 WB 194.88 - <BVerwGE 86, 201 [BVerwG 24.10.1989 - 1 WB 194/88]>).

    Zweifel an der Unbefangenheit eines Beurteilenden können sich nach Nr. 305 c. ZDv 20/6 nicht schon aus einem Verhalten ergeben, das mit seinen Erziehungs- und Führungsaufgaben im Zusammenhang steht, und ebensowenig führt es zu Zweifeln an seiner Unbefangenheit, wenn die Beurteilung ungünstig ausgefallen ist oder sich gegenüber früheren Beurteilungen erheblich verschlechtert hat (Beschluß vom 24. Oktober 1989 - BVerwG 1 WB 194.88 -).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1992 - 1 WB 96.91
    Der Einwand des Antragstellers, die vom Senat für die gerichtliche Überprüfung der eigentlichen Leistungs- und Eignungsbewertungen entwickelten Grundsätze seien im Licht der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen (BVerfG NJW 1991, 2005 [BVerfG 17.04.1991 - 1 BvR 419/81] = DVBl 1991, 801) nicht verfassungskonform, ist unzutreffend.
  • BVerwG, 20.06.1978 - 1 WB 10.77

    Untätigkeitsantrag im Wehrbeschwerdeverfahren - Begründung zur Sache -

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1992 - 1 WB 96.91
    Was den Bescheid vom 25. Oktober 1990 betrifft, folgt dies bereits daraus, daß nach Eingang der "Untätigkeitsbeschwerde" beim StvGenlnsp am 24. Oktober 1990 die Entscheidungskompetenz auf den Senat übergegangen war (Beschluß vom 20. Juni 1978 - BVerwG 1 WB 10.77 - <BVerwGE 63, 84 [BVerwG 20.06.1978 - 1 WB 10/77]>) und der Beschwerdebescheid vom 25. Oktober 1990 damit nicht als anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO anzusehen ist.
  • BVerwG, 05.11.1991 - 1 WB 173.90

    Wehrrecht - Beurteilung - Beurteilung von Sachkundigen Mitarbeitern

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1992 - 1 WB 96.91
    Der Soldat kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 WB 17.77 - <BVerwGE 53, 361>, vom 22. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 74.77 - <BVerwGE 63, 3> und vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 173.90 - ) eine Beurteilung mit der Rüge anfechten, sie verstieße gegen die Rechte, die ihm in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt seien.
  • BVerwG, 03.07.1991 - 1 WB 34.91

    Wehrrecht Beurteilung - Ausprägungsgraden

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1992 - 1 WB 96.91
    Deshalb bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Erörterung, ob der Kommandeur die Verweigerung des Ausprägungsgrades in seiner Stellungnahme zu der Beurteilung vom 8. August 1969 ausreichend begründet hatte (Nr. 903 d. ZDv 20/6; vgl. dazu Beschluß vom 3. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 34.91 -).
  • BVerwG, 24.11.1981 - 1 WB 81.79

    Anforderungen an die Erstellung einer Leistungsbeurteilung - Zweck einer

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1992 - 1 WB 96.91
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 63, 3; Beschlüsse vom 24. November 1981 - BVerwG 1 WB 81.79 - <BVerwGE 73, 308 [310]> und vom 5. November 1985 - BVerwG 1 WB 20.85 - m.w.N.) ist dieses Werturteil Ausdruck einer vom Gericht nicht nachvollziehbaren Einschätzung der Persönlichkeit und Leistung des Soldaten durch den Beurteilenden; insoweit ist eine Überprüfung nur statthaft, ob diese Einschätzung auf sachlichen Erwägungen beruht (Beschluß vom 5. November 1985 - BVerwG aaO -).
  • BVerwG, 05.11.1985 - 1 WB 20.85

    Soldat - Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung - Bewertung von

    Auszug aus BVerwG, 21.07.1992 - 1 WB 96.91
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 63, 3; Beschlüsse vom 24. November 1981 - BVerwG 1 WB 81.79 - <BVerwGE 73, 308 [310]> und vom 5. November 1985 - BVerwG 1 WB 20.85 - m.w.N.) ist dieses Werturteil Ausdruck einer vom Gericht nicht nachvollziehbaren Einschätzung der Persönlichkeit und Leistung des Soldaten durch den Beurteilenden; insoweit ist eine Überprüfung nur statthaft, ob diese Einschätzung auf sachlichen Erwägungen beruht (Beschluß vom 5. November 1985 - BVerwG aaO -).
  • BVerwG, 26.08.1993 - 2 C 37.91

    Voraussetzungen für die Beförderung eines Beamten auf Lebenszeit - Anforderungen

    Insoweit gibt auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Überprüfungsdichte bei Prüfungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 84, 34 und 59) keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung zu ändern (vgl.Beschlüsse vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 96.91 - undvom 17. März 1993 - BVerwG 2 B 25.93 - ).
  • BVerwG, 17.03.1993 - 2 B 25.93

    Beamtenrecht - Beurteilung

    Soweit sich die genannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts auf das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Berufswahl stützen, können sie schon deshalb auf dienstliche Beurteilungen innerhalb eines bestehenden Beamtenverhältnisses nicht übertragen werden (vgl. auch Beschluß des 1. Wehrdienstsenats vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 96.91 - zur dienstlichen Beurteilung von Soldaten).
  • BVerwG, 15.03.1994 - 1 WB 6.94

    Anspruch auf ersatzlose Aufhebung einer Stellungnahme zur planmäßigen Beurteilung

    Befangenheit des weiteren höheren Vorgesetzten kann und muß im Gegenteil nur dann angenommen werden, wenn in dessen eigener Person die Gründe für die Annahme von Voreingenommenheit vorliegen oder die anerkannten Gründe für die Befangenheit des nächsthöheren Vorgesetzten so offensichtlich waren, daß die Einverständniserklärung des weiteren höheren Vorgesetzten als Bekundung der Solidarität mit dieser Voreingenommenheit angesehen werden müßte (vgl.Beschluß vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 96.91 -).
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